OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2022
17 W 17/22
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB; § 823 Abs 2 BGB; § 253 BGB; § 229 StGB;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1613
NZM 2022, 996
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 43/22

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich eines Zuwegs zur Terrasse eines Wohnhauses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 17 W 17/22

DRsp Nr. 2022/17610

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich eines Zuwegs zur Terrasse eines Wohnhauses

1. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten.2. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Normenkette:

§ 823 Abs 1 BGB; § 823 Abs 2 BGB; § 253 BGB; § 229 StGB;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt, mit der Klage materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Das Landgericht hat der Antragstellerin mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel.