OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2019
7 U 36/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 287/18

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Gehwegs entlang einer öffentlichen Straße

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 36/19

DRsp Nr. 2022/8444

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Gehwegs entlang einer öffentlichen Straße

1. Ein Fußgänger muss Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen in gewissem Umfang hinnehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht ist erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist. 2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass Treppenstufen von Hauseingängen und dazwischenliegende Beeteinfassungen regelmäßig in den Bereich des Bürgersteigs hineinragen.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 287/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a Abs. 1 S. 2;

Gründe