OLG Bremen - Urteil vom 11.03.2020
1 U 56/19
Normen:
BGB § 823; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2021, 713
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1244/17

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf Bodenpflaster zur Markierung eines SicherheitsbereichsPflichten des Eigentümers bei Übertragung der Auswahl und Anbringung der Markierungsstreifen auf einen DrittenZulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines unbezifferten Feststellungsantrags

OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 56/19

DRsp Nr. 2020/13811

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf Bodenpflaster zur Markierung eines Sicherheitsbereichs Pflichten des Eigentümers bei Übertragung der Auswahl und Anbringung der Markierungsstreifen auf einen Dritten Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines unbezifferten Feststellungsantrags

1. Überträgt der Eigentümer einer Verkehrsfläche einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster, dann verbleibt dennoch jedenfalls die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der Markierungen beim Eigentümer. 2. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt auch mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden. 3. In Bezug auf einen unbezifferten Feststellungsantrag ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig.