OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2017
I-21 U 201/15
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 501/10

Umfang der Verkehrssicherungspflicht in dem Publikumsverkehr offenstehenden Bahnhofspassagen mit GeschäftslokalenZulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Feststellung der Erledigung des familiengerichtlichen Verfahrens durch Tod eines Ehegatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen I-21 U 201/15

DRsp Nr. 2018/194

Umfang der Verkehrssicherungspflicht in dem Publikumsverkehr offenstehenden Bahnhofspassagen mit Geschäftslokalen Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Feststellung der Erledigung des familiengerichtlichen Verfahrens durch Tod eines Ehegatten

- Bei der Bestimmung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht gelten für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, strenge Sicherheitsstandards. Die üblichen Anforderungen, die in der Rechtsprechung für Räumlichkeiten und Gebäude, die nach ihrer Bestimmung für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden sind, entwickelt wurden, gelten auch für Bahnhofspassagen, in denen ebenso wie in Einkaufspassagen in größeren Einkaufszentren oder "Shopping Malls" der Publikumsverkehr zu dortigen Geschäftslokalen geführt wird bzw. die Laufwege auch so gestaltet sind, dass potentielle Kunden zu den dort angesiedelten Ladenlokalen gelangen können. Hiernach gilt für Böden in Kaufhäusern und Supermärkten und sonstigen dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten öffentlichen Räumlichkeiten, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren