BFH - Urteil vom 22.03.2023
X R 27/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4b; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1893
BFH/NV 2023, 1105
DStR 2023, 1586
DStRE 2023, 955
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1565/19

Umfang der Verrechnung erstatteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit BeitragsaufwendungenZulässigkeit der Verrechnung von Beitragsaufwendungen mit wegen Rückabwicklung oder rückwirkender Umstellung eines Sozialversicherungsverhältnisses erstatteten Beiträgen

BFH, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen X R 27/21

DRsp Nr. 2023/9332

Umfang der Verrechnung erstatteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Beitragsaufwendungen Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsaufwendungen mit wegen Rückabwicklung oder rückwirkender Umstellung eines Sozialversicherungsverhältnisses erstatteten Beiträgen

1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist.2. Die Verrechnung und die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre nach §§ 173 ff. AO möglich ist.3. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben in § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.09.2021 - 4 K 1565/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ Abs. Nr. und Abs. ;