FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2009
3 K 2202/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Unterbuchst. aa;

Umfang der Versteuerung einer Invalidenrente

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 2202/07

DRsp Nr. 2010/23013

Umfang der Versteuerung einer Invalidenrente

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG gehören zu den sonstigen Einkünften, die innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt werden, Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Die Vorschrift erfasst entsprechend dem Gesetzeskonzept Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Unterbuchst. aa;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Invalidenrente zu versteuern ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner am 7. Februar 2007 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakten - EA -). Der Kläger war im Streitjahr als Arzt und Dozent am Universitätsklinikum B nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau (geboren: 11.08.1961) konnte im Streitjahr ihren Beruf als Laborärztin im DRK-Krankenhaus in N wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr ausüben und bezog deshalb folgende Renten: