FG Berlin - Urteil vom 30.06.2003
9 K 9364/00
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; AO § 165 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1440

Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

FG Berlin, Urteil vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 9364/00

DRsp Nr. 2003/12364

Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

Bei Ungewissheit über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hat der darauf abzielende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich damit zusammenhängenden Rechtsfolgen offen gehalten werden sollen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; AO § 165 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Auslegung des Inhalts von sog. Vorläufigkeitsvermerken i.S. von § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), die der Beklagte auf den inzwischen bestandskräftigen Ausgangs-Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 1996 hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der sog. Vorsorgeaufwendungen der Kläger beigefügt hatte.