FG Hamburg - Beschluss vom 10.10.2002
II 312/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Umfang der Vortragspflicht im Aussetzungsverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen II 312/02

DRsp Nr. 2003/3248

Umfang der Vortragspflicht im Aussetzungsverfahren

Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung sind der streitige Sachverhalt und die ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung so umfassend vorzutragen, dass das Gericht aufgrund präsenter Beweismittel entscheiden kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Im Verfahren der Hauptsache (Aktz.: II 311/02) wird beantragt, die negativen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1994 bis 1996 aufzuheben und die erklärten Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft (G) im Rahmen von einheitlichen Gewinnfeststellungen zu berücksichtigen.

Gleichzeitig mit der am 23.09.2002 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wurde Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 gestellt. Zur Begründung der Anträge wurde Frist bis zum 30.09.2002 erbeten. Die Begründung wurde bisher nicht abgegeben. Ebenso wenig wurde dargelegt, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind.