Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Verweigerung des durch § 78 FGO gewährten Akteneinsichtsrechts durch das Finanzgericht (FG) ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981,
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