BFH - Beschluss vom 30.10.2023
X B 35/23 (AdV)
Normen:
FGO § 52b, § 78; AO § 200 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2774
BB 2023, 2981
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 2927/22

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Gerichts zur Digitalisierung in Papierform vorliegender Akten

BFH, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen X B 35/23 (AdV)

DRsp Nr. 2023/15068

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Gerichts zur Digitalisierung in Papierform vorliegender Akten

NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.

Tenor

1. Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr S als Antragsteller aufgeführt wird.

Ferner wird der Beschluss im Tenor dahingehend berichtigt, dass "Der Antrag der Antragsteller" durch "Der Antrag des Antragstellers" ersetzt wird.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2023 - 7 V 2927/22 E, G, U wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52b, § 78; AO § 200 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.