BFH - Beschluss vom 05.02.2014
X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Umfang des Anspruchs auf ein faires Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13

DRsp Nr. 2014/4277

Umfang des Anspruchs auf ein faires Verfahren

1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde. 2. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.

Es verletzt das Recht eines Steuerpflichtigen auf ein faires Verfahren, wenn seine Klage gegen die Feststellungen einer Fahndungsprüfung mit der Begründung zurückgewiesen wird, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ihm dies aber deshalb unmöglich geworden ist, weil das Finanzamt bzw. die Steuerfahndung unberechtigterweise Akten vernichtet hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit für die Entscheidung zuständig, als sie die Gewerbesteuermessbescheide betrifft.