BFH - Beschluss vom 13.02.2014
X B 168-170/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 894/10
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 897/10
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 898/10

Umfang des Anspruchs auf ein faires Verfahren

BFH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen X B 168-170/13 - Aktenzeichen X B 168/13 - Aktenzeichen X B 169/13 - Aktenzeichen X B 170/13

DRsp Nr. 2014/6375

Umfang des Anspruchs auf ein faires Verfahren

1. NV: Der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch, dass dem Bürger das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden darf. 2. NV: Selbst wenn beschlagnahmte Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung irrtümlich während des laufenden Verfahrens vernichtet worden sein sollten, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausgeschlossen, wenn dem FG jedenfalls Kopien dieser Unterlagen vorlagen und es sich aufgrund dieser Kopien eine eigene Auffassung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs bilden konnte (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13).

Zwar kann der Grundsatz des fairen Verfahrens es gebieten, dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf allgemeine Ausführungen in einem Steuerfahndungsbericht gestützt werden können, wenn wegen vorzeitiger Vernichtung der Akten im Bereich der Finanzverwaltung die Angaben nicht mehr nachgeprüft werden können. Anders ist es jedoch, wenn dem Finanzgericht die entscheidungserheblichen Unterlagen durch die Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht worden sind.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; Art. Abs. ;