KG - Urteil vom 09.05.2019
8 U 57/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BGB § 677; EStG § 43; EStG § 44b Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 253/16

Umfang des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen des Darlehensgebers nach Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesAnspruch der Bank auf Erstattung gezahlter Kapitalertragssteuer

KG, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 8 U 57/17

DRsp Nr. 2019/8985

Umfang des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen des Darlehensgebers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Anspruch der Bank auf Erstattung gezahlter Kapitalertragssteuer

1a. Der dem Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Vertragserklärung zustehende Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, welche die Bank aus seinen bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen gezogen hat, besteht ungeachtet des Anfalls von Kapitalertragsteuer in Höhe des vollen (Brutto-)Betrags, solange die Bank die Steuer nicht nach §§ 43 ff EStG abgeführt hat. Erklärt eine Partei die Aufrechnung der beiderseitigen Rückabwicklungsansprüche, fließt dem Darlehensnehmer der Bruttobetrag im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu. Eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlung von Kapitalertragsteuer durch die Bank an das Finanzamt kann den Rückabwicklungssaldo nicht mehr zum Nachteil des Darlehensnehmers verändern, da die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu beurteilen ist und durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt wird.