BGH - Beschluss vom 27.04.2009
II ZR 160/08
Normen:
AktG § 113; AktG § 114; AktG § 171 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 128/07
LG Duisburg, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 340/06

Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG; Mitwirkende Beratung eines Aufsichtsratsmitglieds am Jahresabschluss als grundsätzlicher Bestandteil der Prüfungsaufgabe des Aufsichtsrats

BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 160/08

DRsp Nr. 2009/20127

Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG; "Mitwirkende Beratung" eines Aufsichtsratsmitglieds am Jahresabschluss als grundsätzlicher Bestandteil der Prüfungsaufgabe des Aufsichtsrats

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig ist.

Normenkette:

AktG § 113; AktG § 114; AktG § 171 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2;

Gründe:

Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg und liegen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO).

I.