Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben gegenüber den Finanzbehörden; Beendigung des Versuchs bei unrichtigen Angaben über die steuerlichen Verhältnisse mehrerer Gesellschafter
BGH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 3 StR 450/88
DRsp Nr. 1992/2090
Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben gegenüber den Finanzbehörden; Beendigung des Versuchs bei unrichtigen Angaben über die steuerlichen Verhältnisse mehrerer Gesellschafter
»a) Der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, gilt nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Einschränkung von BGHSt 19, 323; 23, 33).b) Nur eine Tat im natürlichen (sachlichrechtlichen) und prozessualen Sinne ist anzunehmen, wenn der Täter einen noch nicht fehlgeschlagenen Steuerhinterziehungsversuch durch falsche Angaben gegenüber der Finanzbehörde mit dem Ziel fortsetzt, eine und dieselbe Steuer zu verkürzen. Das gilt auch dann, wenn die der ersten Versuchshandlung nachfolgenden Täuschungshandlungen auf einem neuen Entschluß beruhen.
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