BFH - Beschluss vom 21.01.2020
IX S 24/19
Normen:
FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 223
BFH/NV 2020, 564
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 25/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen IX S 24/19

DRsp Nr. 2020/4513

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Rügeführers seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.09.2019 – IX B 25/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, insbesondere ob ihre Begründung den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn sie ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO).