BFH - Beschluss vom 02.06.2023
IX S 6/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 14/20

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen IX S 6/23

DRsp Nr. 2023/7917

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2022 – IX R 14/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.