BFH - Beschluss vom 10.07.2012
IX B 179/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 119; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1633
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen- 18.10.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 310/09

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen IX B 179/11

DRsp Nr. 2012/16734

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten. Sie haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheint. 2. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung von Hinweispflichten des Gerichts rügen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 119; FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.