Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) über mehrere in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide (Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000) entschieden hat.
a) Den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 hat das FG mit seinem Urteil aufgehoben. Insoweit ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung bereits nicht beschwert.
b) Im Hinblick auf die Streitjahre 1998 und 1999 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt.
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