BFH - Beschluss vom 05.09.2012
VI S 9/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen VI S 9/12

DRsp Nr. 2012/20855

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Auf den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden. 2. NV: Ein richterlicher Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens des rechtskundig vertretenen Beteiligten ist regelmäßig dann entbehrlich, wenn hierauf bereits der Prozessgegner hingewiesen hat.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824). 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.