BFH - Beschluss vom 25.07.2012
X B 175/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 44
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1114/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen X B 175/11

DRsp Nr. 2012/21582

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das FG ein Beteiligtenvorbringen mit dem bloßen Hinweis auf die angebliche fehlende Substantiierung unberücksichtigt lässt, obwohl der Beteiligte auf dem FG vorliegende Unterlagen verweist, die es dem FG ermöglichen, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.

Das Gericht darf grundsätzlich Vorbringen unberücksichtigt lassen, das nach seiner Auffassung unsubstantiiert ist. Dies gilt indessen nicht, wenn sich der Hinweis auf die angeblich fehlende Substantiierung als bloße floskelhafte Begründung erweist, weil ein Beteiligter so konkrete Angaben gemacht hat, dass das Finanzgericht seinem Vorbringen hätte nachgehen können. Insbesondere kann dies gegeben sein, wenn der Beteiligte unmittelbar auf dem Finanzgericht vorliegende Unterlagen verweist, die es dem Finanzgericht ermöglichen, sich ohne weiteres mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe