BFH - Beschluss vom 20.09.2012
VIII B 119/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 215
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1906/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen VIII B 119/11

DRsp Nr. 2013/146

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Antragsteller rechtzeitig durch Rückfrage beim FG über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird. 2. NV: Führt das FG trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin die mündliche Verhandlung durch, obwohl die --ordnungsgemäß geladene-- Klägerin zu dieser nicht erschienen ist, muss darin nicht zwingend eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegen. 3. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte nur gegeben sein, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade auf das Nichterscheinen gestützt hätte.

1. Die Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten am gerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch die mündliche Verhandlung gegeben. Sie haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn sie trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen.