BFH - Beschluss vom 04.03.2013
IX S 12/12
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1265

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen IX S 12/12

DRsp Nr. 2013/16331

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Unter Berücksichtigung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung kann sich das verfassungsrechtliche Gebot einer Einkommensbesteuerung jenseits des steuerfrei bleibenden Existenzminimums nur auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen.

1. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. Der Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums liegt nicht daran, Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit die Freibeträge nicht ausnutzen konnten, für die Zukunft ein umfangreiches Freibetragspotential zu verschaffen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe