1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen des Begehrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das rechtliche Gehör verletzt.
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