FG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9046/13
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen III B 125/13
DRsp Nr. 2014/9633
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
NV: Wird gerügt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nach § 105 Abs. 5FGO die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht habe, so muss dargelegt werden, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen.
Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht von der ihm durch § 105 Abs. 5FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen und sich die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Begründung zu Eigen zu machen, sofern auf wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingegangen wird.