BFH - Beschluss vom 05.05.2014
III B 125/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1219
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9046/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen III B 125/13

DRsp Nr. 2014/9633

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Wird gerügt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nach § 105 Abs. 5 FGO die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht habe, so muss dargelegt werden, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen.

Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht von der ihm durch § 105 Abs. 5 FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen und sich die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Begründung zu Eigen zu machen, sofern auf wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingegangen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 5;

Gründe