BFH - Beschluss vom 05.11.2014
X B 223/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 202
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3322/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen X B 223/13

DRsp Nr. 2015/89

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Zahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung vor Inkrafttreten des AltEinkG an einen Rentenversicherungsträger leistet, sind im Rahmen der Einkommensbesteuerung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Ein Sonderausgabenabzug kommt dann nicht in Betracht, wenn die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG i.d. vor Inkrafttreten des AltEinkG geltenden Fassung ausgeschöpft sind.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Dem entsprechend ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung muss erkennbar sein, dass das Gericht sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinander gesetzt hat.