BFH - Beschluss vom 25.02.2015
I B 66/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 803
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 349/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen I B 66/14

DRsp Nr. 2015/5962

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Das FG weicht von der Rechtsprechung des BFH, wonach eine von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht hemmt, wenn die Rechtswidrigkeit der Beauftragung festgestellt wird, nicht ab, wenn es im Fall einer verfahrensfehlerhaft angeordneten Auftragsprüfung die Hemmung bejaht, weil der Verfahrensfehler gemäß § 126 AO geheilt wurde.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vom Gericht entgegen genommenes Vorbringen der Beteiligten von diesem auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2014 6 K 349/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe