BFH - Beschluss vom 10.06.2015
I S 7/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2; FGO § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1267

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen I S 7/15

DRsp Nr. 2015/13141

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden. Da eine hierauf gestützte Handhabung nach ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, gilt Gleiches, wenn der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer Kurzbegründung von der Erleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO Gebrauch macht und die Anhörungsrüge auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht Gegenstand der Beschlussgründe sind.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesfinanzhof von der Befugnis des § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 FGO Gebrauch gemacht hat, von der Begründung eines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses abzusehen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2; FGO § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe