BFH - Beschluss vom 21.12.2016
III B 97/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 144
BFH/NV 2017, 472
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 194/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen III B 97/16

DRsp Nr. 2017/2718

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Das Recht der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, zu dem die Beteiligten bislang keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Dies ist etwa der Fall, wenn das Finanzgericht die Klage gegen die Versagung des Kindergeldes für einen bestimmten Zeitraum als unzulässig abweist, da über den Antrag bislang nicht abschließend entschieden sei und sich hierbei entscheidend darauf stützt, dass dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen sei, obwohl dies nicht zutreffend ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 6 K 194/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe