BFH - Beschluss vom 13.09.2013
IX B 63/13
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 53
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3280/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 13.09.2013 - Aktenzeichen IX B 63/13

DRsp Nr. 2013/23394

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Ablehnung einer Terminsverlegung

NV: Eine geminderte seelische Belastbarkeit des fachkundig vertretenen Klägers zwingt das Gericht grundsätzlich nicht zur Terminsverlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten kann durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.

Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht zwar das Erscheinen des Klägers für „ratsam“ gehalten, sein persönliches Erscheinen aber nicht angeordnet und einem auf eine „akute psychische Krise“ gestützten Terminverlegungsantrag nicht entsprochen hat, weil es davon ausging, dass der Kläger nicht gehindert war, an dem Verhandlungstermin teilzunehmen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das finanzgerichtliche Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).