Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor, denn das FG hat wegen einer fehlerhaften Ladung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt.
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