BFH - Beschluss vom 13.07.2012
IX B 3/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1635
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3209/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen IX B 3/12

DRsp Nr. 2012/17070

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

1. NV: Mit dem Hinweis, ein künftiges Revisionsverfahren solle genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. 2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt. 3. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert.