BFH - Urteil vom 12.06.2012
II R 39/11
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 4; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IV 368/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Steuerbefreiung für ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendeten Kraftfahrzeugen

BFH, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen II R 39/11

DRsp Nr. 2012/16043

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Steuerbefreiung für ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendeten Kraftfahrzeugen

1. NV: Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird und auch keine anderweitige "Mit"benutzung vorliegt. Der insoweit erforderliche Nachweis obliegt dem Halter des Fahrzeugs. 2. NV: Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht nicht, mit diesen die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen.

1. Das Gericht braucht zumindest dann nicht auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, wenn ein Beteiligter fachkundig vertreten ist.