BFH - Beschluss vom 09.08.2023
X B 121/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1220
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1430/17

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Behandlung eines ordnungsgemäß gestellten BeweisantragsGründe für die Zurückweisung eines Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen X B 121/22

DRsp Nr. 2023/11252

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Behandlung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags Gründe für die Zurückweisung eines Beweisantrags

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.05.2022 - 4 K 1430/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2010 Dienstleistungen für die Durchführung von großen Familienfesten (unter anderem Zurverfügungstellung der Veranstaltungshalle, der Speisen und Getränke, Dekoration, Fotografen, Musiker). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.