BFH - Beschluss vom 12.01.2023
IX B 29/22
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AktG § 67; EStG 2010;
Fundstellen:
BB 2023, 213
BFH/NV 2023, 268
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 766/20

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenBegriff der Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen IX B 29/22

DRsp Nr. 2023/1456

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Begriff der Überraschungsentscheidung

NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG die Klageabweisung auf einen Gesichtspunkt stützt, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben und wenn dies zudem auf rechtlich fehlerhafter und tatsächlich zweifelhafter Grundlage geschieht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.03.2022 – 13 K 766/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AktG § 67; EStG 2010;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat ein Überraschungsurteil erlassen und damit den Anspruch des Klägers zu 1. und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör verletzt.