BFH - Beschluss vom 14.06.2023
XI S 2/23
Normen:
FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1953
BFH/NV 2023, 1095
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 1/22

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenBesetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen XI S 2/23

DRsp Nr. 2023/9633

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2022 - XI B 1/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.