BFH - Beschluss vom 19.02.2020
V S 23/19 (PKH)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 142 Abs. 1 und 2; ZPO § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 249
BB 2020, 1429
BFH/NV 2020, 893
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 41/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenGehörs Verletzung durch unterbliebene Bescheidung eines PKH-Antrags vor Abschluss der Instanz

BFH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen V S 23/19 (PKH)

DRsp Nr. 2020/8444

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Gehörs Verletzung durch unterbliebene Bescheidung eines PKH-Antrags vor Abschluss der Instanz

1. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit). 2. NV: Ausnahmen davon sind in Einzelfällen zulässig, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet. 3. NV: Das ist insbesondere der Fall bei einem PKH-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, bei einem in Verschleppungsabsicht gestellten PKH-Antrag, bei rechtsmissbräuchlicher Wiederholung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags sowie dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte oder wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.

Tenor

Der Klägerin wird für ihre beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2019 – 5 K 41/16 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt oder Steuerberater als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 142 Abs. 1 und 2; ZPO § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 1;

Gründe

I.