BFH - Beschluss vom 13.05.2020
VIII B 117/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 387
BB 2021, 2332
BFH/NV 2020, 1262
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5045/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenKürzung der Betriebsausgaben nach erstmaliger Ankündigung in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VIII B 117/19

DRsp Nr. 2020/14144

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Kürzung der Betriebsausgaben nach erstmaliger Ankündigung in der mündlichen Verhandlung

NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG den nicht im Besitz seiner Belegsammlung befindlichen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Feststellung konfrontiert, die geltend gemachten Betriebsausgaben für bestimmte Aufwendungen seien nicht vollständig durch Belege nachgewiesen, und das FG in der Entscheidung den Abzug dieser Betriebsausgaben kürzt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 – 12 K 5045/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).