BFH - Beschluss vom 28.05.2020
X B 12/20
Normen:
AO § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2332
BFH/NV 2020, 1087
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 218/18

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Rückgriff auf eine nicht allgemein zugängliche Quelle

BFH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen X B 12/20

DRsp Nr. 2020/12135

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Rückgriff auf eine nicht allgemein zugängliche Quelle

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das FG in Ausübung eigener Schätzungsbefugnis für die Beurteilung der Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes auf eine nicht allgemein zugängliche —nur für den Dienstgebrauch bestimmte— Quelle aus dem juris-Rechtsportal ("Fachinfosystem Bp NRW") zurückgreift, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kläger inhaltlich in der gebotenen Weise zugänglich gemacht zu haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.09.2019 – 2 K 218/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.