BFH - Beschluss vom 23.06.2014
X B 167/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1566
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 328/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen X B 167/13

DRsp Nr. 2014/13158

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt werden. 2. NV: Der BFH ist bei der Auslegung und Beurteilung dieser Prozesshandlung nicht an die Feststellungen des FG gebunden.

Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren Untätigkeitsklage erhoben und sich "wegen Untätigkeit der Einspruchsbearbeitung zur Einkommensteuer" mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn er nach Erlass eines Einspruchsbescheides die Anträge umstellt und sein Einverständnis mit einer mündlichen Verhandlung widerruft und das Gericht gleichwohl ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe