Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter ... am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (Fall Nr. ...) für vollstreckbar zu erklären, wird im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.
2.Der Schiedsspruch wird insoweit, als er im Verhältnis zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin zu 1 als Schiedsbeklagter ergangen ist, aufgehoben.
3.Die Antragstellerin trägt die der Antragsgegnerin zu 1 im Verfahren der 2. 34 Sch 31/15 - Seite 2 Vollstreckbarerklärung erwachsenen außergerichtlichen Kosten sowie 50% der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
4.Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt.
I.
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