OLG München - Beschluss vom 29.01.2018
34 Sch 31/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;

Umfang des rechtlichen Gehörs im Schiedsgerichtsverfahren

OLG München, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 34 Sch 31/15

DRsp Nr. 2018/11610

Umfang des rechtlichen Gehörs im Schiedsgerichtsverfahren

Das Gebot rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Schiedsgericht im Schiedsspruch wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachvortrag eines Beteiligten übergeht bzw. zentrales Vorbringen eines Beteiligten mit bloßen Leerformeln bescheidet.

Tenor

1.

Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter ... am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (Fall Nr. ...) für vollstreckbar zu erklären, wird im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.

2.

Der Schiedsspruch wird insoweit, als er im Verhältnis zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin zu 1 als Schiedsbeklagter ergangen ist, aufgehoben.

3.

Die Antragstellerin trägt die der Antragsgegnerin zu 1 im Verfahren der 2. 34 Sch 31/15 - Seite 2 Vollstreckbarerklärung erwachsenen außergerichtlichen Kosten sowie 50% der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

4.

Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.