Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.
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