BFH - Beschluss vom 11.09.2013
I B 179/12
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 48
Vorinstanzen:
FG Sachsen Beschluss, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 931/12

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht; Zulässigkeit einer gegen die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten gestützten Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I B 179/12

DRsp Nr. 2013/23823

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht; Zulässigkeit einer gegen die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten gestützten Beschwerde

1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in dem der Beteiligte selbst als Antragsteller behandelt wird, die Beschwerde hiergegen namens und mit Vollmacht des Beteiligten eingelegt wird und der Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen seine Behandlung als Antragsteller wendet, sondern vielmehr für die Durchführung des Verfahrens in eigenem Namen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. 2. NV: Gegen Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist die Beschwerde statthaft; die Entscheidung stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO dar.