BFH - Beschluss vom 10.03.2015
V B 108/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96; ZPO § 227; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 849
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 940/14

Umfang des Rechts auf Terminverlegung wegen TerminkollisionBesorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags und wegen salopper Äußerungen

BFH, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen V B 108/14

DRsp Nr. 2015/6465

Umfang des Rechts auf Terminverlegung wegen Terminkollision Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags und wegen salopper Äußerungen

1. NV: Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i.S.v. § 227 ZPO dar; bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können, reichen hierfür nicht aus. 2. NV: Freimütige oder saloppe Äußerungen eines Richters geben jedenfalls dann keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sogleich relativiert werden.

1. Hat das Finanzgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung von 11 Uhr auf 7 Uhr vorverlegt, um den Prozessbevollmächtigten des Klägers angesichts einer Kollision mit einem um 9.30 Uhr anderweitig stattfindenden Termin zu ermöglichen, so besteht insoweit kein Recht auf weitere Verlegung des Termins. Unannehmlichkeiten wie eine frühe Anreise oder die Erforderlichkeit einer Hotelübernachtung reichen für die Annahme eines erheblichen Grundes i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO nicht aus. 2. Die Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, wenn sie nicht aus unsachlichen Gründen erfolgt.