1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.11.2016 (Az.:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.397,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
1. aus 8.285,17 € vom 8.04.2010 bis zum 7.12.2012 sowie
2. aus 36.397,34 € seit dem 8.12.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % sämtlicher weiterer Kosten aus dem Schadensgeschehen vom 19.06.2003 zu Lasten ihres Versicherten Herrn B... N..., geb. am ....11.1963, zu erstatten, soweit diese gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden der Klägerin zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.
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