OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.05.2024
2 M 34/24
Normen:
BGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 12.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 167/23

Umfang des Rücksichtnahmegebots des Bauherrn; Stützung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 2 M 34/24

DRsp Nr. 2024/8503

Umfang des Rücksichtnahmegebots des Bauherrn; Stützung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann nicht auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude gestützt werden. 2. Da das Gebot der Rücksichtnahme in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB enthalten ist, ist bei der Ermittlung dessen, was dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist, auch auf die maßgebende prägende Umgebungsbebauung abzustellen. 3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.