Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.
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