OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.02.2014
13 U 213/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 2733
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/09

Umfang des Schadensersatzes bei unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 13 U 213/11

DRsp Nr. 2014/3088

Umfang des Schadensersatzes bei unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten

Orientierungssätze: Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: Rettungswagen) unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten ist der Geschädigte auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei für den Geschädigten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen (hier: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über € 100.000 bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €). Ist das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzten, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin eingesetzt werden kann, besteht der zu ersetzende Schaden in dem Wiederbeschaffungswert und den Kosten der "Notreparatur".

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16.09.2011 - 2 O 250/09 D - wie folgt abgeändert:

1. 2. II. III. IV. V. VI.