Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) sowie auf die Anschlussberufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Schlussurteil der 07. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 05. August 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger EUR 118.878,67
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