OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2020
13 U 326/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 52/18

Umfang des Schadensersatzes wegen Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerücksichtigung einer NutzungsentschädigungAnspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 13 U 326/18

DRsp Nr. 2020/6875

Umfang des Schadensersatzes wegen Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung Anspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall

1. Zur Erweiterung des Berufungsantrags wegen einer abgewiesenen Nebenforderung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung.2. Dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Pkws steht gegen den Hersteller des Motors ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nur mit der von Amts wegen zu berücksichtigen Einschränkung zu, dass eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist.3. Der Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Pkws hat gegen den Hersteller des Motors keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall, denn diese entstehen allein durch die Nutzung des Fahrzeugs und damit ungeachtet der möglichen Konsequenzen der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Typzulassung, weshalb sie vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werden

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2018 (1 O 52/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sie Kosten für einen Kreditschutzbrief in Höhe von 1.056,31 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.405,39 € verlangt.